Allgemeine Bedingungen

1. Beschreibung des durch die LAR verfolgten Ziels

Luxembourg Air Rescue A.s.b.l ist eine gemeinnützige Organisation, die im luxemburgischen Handels- und Firmenregister (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg) unter der Nummer F.107 eingetragen ist und ihren geographischen Hauptsitz unter folgender Adresse hat: Flughafen Luxemburg, Findel (die LAR).

Die Hauptaufgabe der LAR besteht in der Rettung von Menschenleben und der Erhaltung der Gesundheit von Personen in Not innerhalb Luxemburgs durch den Einsatz eines Luftrettungsdienstes mit Rettungshubschraubern an 365 Tagen im Jahr, so dass jeder Ort im Großherzogtum Luxemburg in etwa 10 Minuten erreicht werden kann.

Durch eine Mitgliedschaft bei der LAR zeigen Sie sich solidarisch und unterstützen in erster Linie die Bereitstellung eines Luftrettungsdienstes mit Rettungshubschraubern im gesamten luxemburgischen Staatsgebiet. Dieser Service könnte ohne Ihre Beiträge nicht bestehen und kommt auch Personen zugute, die nicht Mitglied der LAR sind.

Durch Zusendung des ausgefüllten Beitrittsformulars und Zahlung des Jahresbeitrags werden Sie, sowie bestimmte Mitglieder Ihrer Familie, eingetragenes Mitglied der LAR gemäß den nachstehend beschriebenen Konditionen.

2. Widerrufsrecht

Ein Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft bei der LAR ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist verfällt vierzehn (14) Tage nach Eingang der Beitragszahlung bei der LAR. Zur Ausübung seines Widerrufsrechts teilt das Mitglied seine Entscheidung zum Widerruf vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail (member@lar.lu) mit.

3. Inanspruchnahme einer Rückführungsversicherung von Foyer

Durch Ihre Mitgliedschaft bei der LAR profitieren Sie von einer Gruppenversicherung, die die LAR bei Foyer Assurances S.A. (Foyer) mit Sitz in L-3372 Leudelange, 12 rue Léon Laval, für ihre eingetragenen Mitglieder gemäß den nachstehend beschriebenen Konditionen abgeschlossen hat.

In der Praxis werden die Rückführungsleistungen, einschließlich deren Organisation, zu denen sich Foyer Ihnen gegenüber verpflichtet, ausschließlich von der LAR und ihren Partnern gemäß den nachstehend beschriebenen Bedingungen erbracht.

Mit dem Ende Ihres Mitgliedsstatus bei der LAR endet auch der Anspruch auf die bei der Foyer Assurances S.A. abgeschlossene Gruppenversicherung.

Gegenstand der Rückführungsleistung ist nur die Rückholung von eingetragenen Mitgliedern, die im Ausland ins Krankenhaus eingeliefert wurden oder dort medizinisch durch einen Arzt betreut werden, infolge von schweren Unfällen oder ernsthaften Erkrankungen im Ausland, bei denen der Gesundheitszustand es nicht erlaubt, aus eigenen Mitteln den Wohnort oder ein Krankenhaus am Wohnort zu erreichen.

3.1 Welches sind die Modalitäten für eine Rückführung?

3.1.1 Prinzip der Rückführung

Die Rückführung erfolgt schnellstmöglich, in Abhängigkeit vom Gesundheitszustand des Patienten, den personellen Möglichkeiten und technischen Kapazitäten der LAR sowie den verfügbaren Transportmitteln.

Je nach Fall kann die LAR auf Partner ihrer Wahl zurückgreifen.Je nach Rückführung können unterschiedliche Transportmittel, wie Krankenwagen, Zug, Linienflugzeug (mit oder ohne medizinische Begleitung), Hubschrauber oder Ambulanzflugzeug eingesetzt werden.

Die Rückführung per Ambulanzflugzeug erfolgt generell durch die Tochtergesellschaft der LAR, die Luxembourg Air Services (LAS), die über das entsprechende Personal und Ausrüstung verfügt entsprechend des Gesundheitszustandes der rückzuführenden Person und der eventuell zu leistenden Pflegemaßnahmen, mit dem am besten geeigneten Transportmittel.

Es ist Aufgabe des Arztes der LAR, auf Grundlage der Informationen, die er von dem Arzt erhalten konnte, der den Patienten im Ausland medizinisch versorgt hat, zu erklären, ob ein Patient „fit to fly“, d.h. medizinisch in der Lage ist, eine Rückführung zu verkraften. Es ist der Arzt der LAR, der über das geeignetste Transportmittel entscheidet.

Jede Rückführungsanfrage muss telefonisch bei der Alarmzentrale der LAR eingehen, deren Nummer auf dem Mitgliedsausweis angegeben ist.

3.1.2 Zielort der Rückführung

Die Rückführung erfolgt entweder:

  • zum Wohnsitz (wie unten definiert) des eingetragenen Mitglieds oder
  • zu einem Krankenhaus am Wohnsitz des eingetragenen Mitglieds

3.2 Unter welchen Bedingungen kann eine Rückführung stattfinden?

3.2.1 Anspruch auf Rückführung

Für eine Rückführung gelten hohe Sicherheits- und Qualitätsstandards, die sich ausschließlich nach den medizinischen Bedürfnissen des eingetragenen Mitglieds richten. Die Mitglieder und Patienten bilden den Zweck der Tätigkeit der LAR. Die Leistungen im Hilfsfall konzentrieren sich daher auf die bestmögliche Versorgung der rückzuführenden Patienten im Interesse aller Mitglieder der LAR.

Anspruch auf Rückführungsleistungen haben folgende Personen und gelten als Mitglieder:

Einzelmitgliedschaft: Die Person, auf deren Name das Beitrittsformular ausgefüllt wurde („Mitglied“). Für Personen im Alter von 18 bis einschließlich 25 Jahren (Youngster) gilt ein reduzierter Tarif.

Familienmitgliedschaft: Das Mitglied, dessen Ehe- oder Lebenspartner sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Als Partner*in gelten sowohl Ehe- als auch Lebenspartner, unabhängig vom rechtlichen Status der Partnerschaft, sofern beide denselben Wohnsitz haben.

Im Rahmen der Familienmitgliedschaft sind die gemeinsamen Kinder des Mitglieds und seines Ehe- oder Lebenspartners bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch mitversichert. Ebenfalls mitversichert sind die Kinder jedes Einzelnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern ihre Identität der LAR offiziell mitgeteilt wurde.

Youngster profitieren,wie alle Mitglieder, von den in Artikel 3 beschriebenen Leistungen.

Die Rückführungsleistung wird nur für die vorgenannten Personen erbracht, die medizinischer Unterstützung im Ausland bedürfen.

Andere, mit Mitglied zusammenlebende Personen (z.B. Eltern, Geschwister, andere Verwandte oder Freunde) sind nicht durch die Familienmitgliedschaft abgedeckt und haben keinen Anspruch auf Rückführungsleistung, auch wenn sie denselben Wohnsitz haben.

Der Ehegatte oder Lebenspartner sowie dessen nicht gemeinsame Kinder verlieren im Fall der Scheidung, der Beendigung der Partnerschaft oder des Getrenntlebens den Anspruch auf die Familienmitgliedschaft. Für die Kinder gilt dies, sofern sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied leben.

3.2.2 Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Anspruch des Begünstigten

Ein Anspruch auf Rückführung besteht nur, wenn:

  • die LAR die erste Beitragszahlung mindestens 1 Monat vor der ersten Anfrage zur Rückführung erhalten hat und
  • das Mitglied seinen Wohnsitz (wie unten definiert) im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien, Niederlande, Frankreich, Monaco, Deutschland, Österreich oder der Schweiz hat.

Als Wohnsitz gilt der tatsächliche, dauerhafte und erste Wohnsitz im vorgenannten Gebiet. Kein Anspruch besteht, wenn das Mitglied oder seine Familienmitglieder einen Großteil des Mitgliedsjahres im Ausland leben.

Die Dauer eines Aufenthalts im Ausland darf nicht mehr als 100 aufeinander folgende Tage betragen. Für Youngster (18-25) gilt die Begrenzung nicht.

Youngster genießen den Vorteil eines vergünstigten Sondertarifs. Die konkrete Beitragshöhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung der LAR.

Ab Vollendung des 26. Lebensjahres wird der Youngster-Jahresbeitrag automatisch an den Tarif einer Einzelmitgliedschaft angepasst. Eine Umwandlung in eine Familienmitgliedschaft erfolgt nicht automatisch und muss ausdrücklich beantragt werden.

Auf einfache Anfrage, vor oder nach der Rückführung, reicht das Mitglied alle Belege ein, die die LAR für notwendig hält, um nachzuweisen, dass sein erster, dauerhafter und tatsächlicher Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg oder in einem der anderen vorgenannten Länder gelegen ist. Die Nachweispflicht bezüglich der Bedingungen für den Wohnsitz liegt also beim Mitglied.

Weigert dieses sich, Belege vorzulegen, oder dokumentieren die eingereichten Belege den ersten, dauerhaften und tatsächlichen Charakter des Wohnsitzes nicht ausreichend, wird keine Rückführung vorgenommen. Hat diese bereits stattgefunden, kann eine Kostenerstattung für die Rückführung gefordert werden.

Adoptierte Kinder eines eingetragenen Mitglieds, die im Ausland geboren wurden, profitieren erst nach ihrer Ankunft am Wohnsitz des Mitglieds von den Leistungen der Mitgliedschaft.

3.2.3 Versorgung von Kranken oder Verletzten

Eingetragene Mitglieder werden bei ernsthaften Erkrankungen und schweren Verletzungen während eines Auslandaufenthaltes und einem Gesundheitszustand, der es ihnen nicht erlaubt, dass sie ihren Wohnsitz oder ein Krankenhaus am Wohnort mit eigenen Mitteln erreichen, zurückgeholt.

Die Entscheidung zur Rückführung wird durch den Arzt der LAR, in Zusammenarbeit mit dem vor Ort behandelnden Arzt, getroffen.

Die Rückführung erfolgt ins Großherzogtum Luxemburg oder eines der anderen vorgenannten Länder des Mitglieds (siehe 3.2.2). Damit die LAR die Rückführung eines Mitglieds organisieren und durchführen kann, muss dieses sich in einer Krankenhauseinrichtung befinden oder durch einen Arzt medizinisch betreut werden, der als Ansprechperson für das medizinische Personal der LAR fungieren kann. Um bei im Ausland erlittenen schweren Unfällen oder ernsthaften Erkrankungen tätig zu werden, sind folgende Fälle, von den durch die Mitgliedschaft abgedeckten Rückführungsleistungen, ausgeschlossen:

  • leichte Erkrankungen oder Wunden, die vor Ort behandelt werden können und das Mitglied nicht an der Fortsetzung seiner Reise oder seines Aufenthalts hindern;
  • post-operative Komplikationen infolge geplanter und im Ausland durchgeführter chirurgischer Eingriffe;
  • Verschlimmerung einer Krankheit oder eines Erkrankungszustands, die bereits vor der Abreise bestand und die eine Rückführung schon vor Abreise ins Ausland wahrscheinlich machten;
  • Krankheiten und Unfälle aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Sucht, einschließlich deren Folgen, sowie eingetragene Mitglieder in Drogentherapie;
  • aus Gründen der Transportsicherheit, Mitglieder, die an psychischen, psychogenen und psychosomatischen Erkrankungen leiden;
  • Selbstmordversuche und verbundene Komplikationen;
  • Folgen von Alkoholkonsum;
  • Folgen der Nutzung von Betäubungsmitteln und/oder Drogen, die nicht ärztlich verordnet wurden.

Begleitpersonen des rückzuführenden eingetragenen Mitglieds werden nicht betreut. Ebenso werden Gepäck und persönliche Gegenstände des Mitglieds sowie Haustiere grundsätzlich nicht zurückgeführt. Darüber hinaus findet auch keine Rückführung eines im Ausland verstorbenen Mitglieds statt. Im Fall von Schäden an der Ausrüstung für die Rückführung wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

3.3 Aus welchen Ländern kann eine Rückführung stattfinden?

Die eingetragenen Mitglieder werden von überall auf der Welt zurückgeführt, sofern die Sicherheit des zurückgeführten Mitglieds sowie des medizinischen und technischen Personals garantiert werden kann.

Daher sind insbesondere Rückführungen aus Ländern oder Regionen ausgeschlossen,

  • die sich im Bürgerkrieg und/oder im Krieg befinden;
  • deren Sicherheit beeinträchtigt ist durch Aufstände, Unruhen, Volksaufstände, Repressalien, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Generalstreik und/oder terroristische Anschläge;
  • deren Umwelt von Wärmeentwicklung und/oder Strahlung infolge von nuklearer Transmutation oder nuklearem Zerfall und/oder Radioaktivität bedroht ist oder darunter leidet;
  • in denen aufgrund Höherer Gewalt die Durchführung der Rückführung unmöglich ist.

4. Laufzeit und Verlängerung der Mitgliedschaft

Die erste Mitgliedschaft und damit die erste Laufzeit wird 1 Monat nach Eingang der jährlichen Beitragszahlung bei der LAR effektiv. Die Laufzeit endet im Folgejahr am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Zahlungseingang stattfand, es sei denn, das Mitglied hat seine Mitgliedschaft durch die Zahlung eines neuen Beitrags für das kommende Jahr verlängert. So beginnt beispielsweise bei einer Beitragszahlung am 16. März die Laufzeit am 16. April desselben Jahres und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres.

Die Verlängerung der Mitgliedschaft wird erst effektiv, nachdem die LAR die Zahlung des Jahresbeitrags erhalten und somit eine neue Mitgliedschaft begründet hat.

5. Welche Daten werden durch die LAR verarbeitet und wie werden diese behandelt?

Die LAR sammelt und verarbeitet Daten der Mitglieder zu administrativen und buchhalterischen Zwecken bei der Verwaltung von Mitgliedern und Spendern sowie erbrachten Leistungen, der Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, der Gewinnung neuer Mitglieder und Spender und allgemein, soweit gesetzlich erforderlich.

Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer an die zuständigen Behörden, sofern gesetzlich erforderlich, und an Dienstleister, Vertrags- und Geschäftspartner im Rahmen der Erbringung von Rückführungsleistungen.

Jedes Mitglied verfügt über ein Recht auf Einsichtnahme und Änderung seiner Daten, das es durch Kontaktaufnahme zum Mitgliederservice ausüben kann (member@lar.lu).